Der Umgang mit historischer, denkmalgeschützter Bausubstanz ist eines unserer Spezialgebiete.
Zu unserem Leistungsspektrum gehören der Aus- und Umbau, die Revitalisierung, Sanierung und Umgestaltung sowie die Erweiterung von Denkmälern.
Wir gehen auf vorhandene Konstruktionen ein und arbeiten mit traditionellen Baustoffen, die, richtig verarbeitet, überraschend preiswert sind. Häufig „ertüchtigen“ wir die vorhandene Substanz und können so auf das ungleich teurere „Nachbauen nach historischem Vorbild“ verzichten; nicht zuletzt freut den Denkmalpfleger der Erhalt der Originalsubstanz.
Durch uns neu Hinzugefügtes drängt sich nicht in den Vordergrund, wird aber auch nicht schamhaft „auf alt gemacht“.
Wir unterstützen Sie natürlich bei der Beschaffung zinsbegünstigter öffentlicher Darlehen und Fördermittel, sowie bei der Aufbereitung aller Unterlagen für Finanzierungen und die Erteilung von Steuerbescheinigungen.
Niemand wird aber eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie allein zur Steuerersparnis kaufen. Vielmehr ist es auch das besondere Flair, das man mit erwirbt: die grosszügigen Raumhöhen der Gründerzeitvilla, der Charme des alten Fachwerkhauses. Wenn dies dann alles noch ohne Einbussen beim heute üblichen Komfort möglich ist, dann ist lebenslange Freude an solch einer Immobilie garantiert.
Denkmalabschreibung
Mit Abschaffung der Eigenheimzulage ist die Denkmalabschreibung die letzte legale Möglichkeit geworden, sich seine Immobilie vom Staat mitfinanzieren zu lassen.
Für Eigennutzer sieht § 10 f des Einkommensteuergesetzes folgendes vor: Die für eine sinnvolle Nutzung erforderlichen Ausgaben sind über 10 Jahre mit jeweils 9 % pro Jahr, also zu insgesamt 90 % steuerlich absetzbar.
Für Kapitalanleger sehen die §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetztes folgendes vor: Die für eine sinnvolle Nutzung erforderlichen Ausgaben sind die ersten 8 Jahre mit jeweils 9 % pro Jahr, die folgenden 4 Jahre zu jeweils 7 %, also zu insgesamt 100 % steuerlich absetzbar.
Hinzu addiert sich natürlich noch die erhöhte AfA in Höhe von 2,5% pro Jahr für die Anschaffungskosten.
Hier finden Sie den jeweiligen Wortlaut des Gesetzestexts im Original:
§ 7 h des Einkommensteuergesetzes
§ 7 i des Einkommensteuergesetzes
§ 10 f des Einkommensteuergesetzes
Hier finden Sie noch die: